1.3.1931, Sonntag
Im Deutschen Reich tritt rückwirkend vom 4. März eine Änderung des Reichspressegesetzes von 1874 in Kraft. Personen, die durch Immunität vor der Strafverfolgung geschützt sind (wie z. B. Abgeordnete), dürfen nicht mehr verantwortliche Redakteure periodisch erscheinender Publikationen sein.