1.8.1959, Samstag
Die zollfreie Einfuhr von Butter im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs wird von 1000 g auf 250 g beschränkt, und statt 2000 g Zucker dürfen nur noch 500 g zollfrei eingeführt werden. Durch diese Maßnahme soll der “Buttertourismus” eingeschränkt werden, der sich infolge der starken Preissteigerungen in der Bundesrepublik entwickelt hatte.