1.2.1922, Mittwoch
Der schweizerische Nationalrat genehmigt mit 107 gegen 34 Stimmen die Verschärfung der Art. 45- 48 des Bundesstrafrechts. Nunmehr gibt es mehr Möglichkeiten der Verfolgung von Delikten wie “Anreizung zum Aufruhr”, zum revolutionären Generalstreik und revolutionäre Agitation im Heer.