17.5.1905
Die Geistlichen des Königreichs Württemberg werden ermächtigt, vor einer Leichenverbrennung im Verbrennungsraum einen herkömmlichen Trauergottesdienst zu halten. Dagegen muss auch weiterhin bei der Bestattung der Aschenreste im Grab oder Kolumbarium die Mitwirkung von Geistlichen unterbleiben.