22.1.1957
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet, dass die Fünf-Prozent-Klausel im Bundeswahlgesetz von 1953 und in Kommunalwahlgesetzen nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bayernpartei und die Gesamtdeutsche Volkspartei hatten in Verfassungsbeschwerden vorgebracht, dass die Sperrbestimmungen die Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigen.