23.12.1901
In der Zweiten Kammer des hessischen Parlaments in Darmstadt wird ein sog. Regentschaftsgesetz eingebracht. Es bestimmt u.a. die Einsetzung einer Regentschaft, wenn der Großherzog minderjährig ist. Eine Regentschaft ist gleichfalls für den Fall vorgesehen, dass der Thronfolger noch nicht benannt oder dauernd verhindert ist, die Regierung zu führen. Die Entscheidung über diese Falle muss in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern des Großherzogtums jeweils mit absoluter Mehrheit erfolgen.