23.3.1940
Nach einem Erlass zur reichsdeutschen Arbeitsschutzverordnung ist die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden sowie die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen im Nachtdienst nur noch in außergewöhnlichen Fällen und mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörden zulässig.