3.1.1942
Auf Anweisung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel im Deutschen Reich müssen (in Ergänzung der Bestimmungen über Schaufenstergestaltung) Waren, die nicht mehr auf Lager sind, spätestens einen Monat später aus den Schaufenstern entfernt werden, um den Kunden keine nicht vorhandene Warenfülle vorzutäuschen.