31.7.1949
Das bayerische Verfassungsgericht erklärt das bayerische Landeswahlgesetz in der Fassung vom 16. März 1949 für teilweise verfassungswidrig und bestimmt, dass auch als Minderbelastete eingestufte ehemalige Nationalsozialisten das aktive Wahlrecht erhalten müssen; das passive Wahlrecht für Mitläufer und Amnestierte wird abgelehnt. Vom Wahlrecht ausgeschlossen bleiben Hauptschuldige und Aktivisten.