7.4.1900
Das Deutsche Reich und Belgien schließen ein Abkommen über Erleichterungen im grenzüberschreitenden Fabrikverkehr. Danach wird die ungehinderte und abgabenfreie Ein- und Ausfuhr von Rohprodukten sowie von Halb- und Ganzfabrikaten von Spinnerei-, Walkerei- und Färbereibetrieben garantiert.