Politik und Gesellschaft 2001:
Das Bundesverfassungsgericht stellt am 3. April in einem Urteil fest, dass das Pflegeversicherungsgesetz in Teilen verfassungswidrig ist, da es Kinderlose und Eltern bei der Höhe der Versicherungsbeiträge gleich behandelt. Dies sei nicht gerechtfertigt, da Kinderlose über die Geldzahlungen hinaus »nichts für den Erhalt des Bestandes der Beitragszahler« täten. Da die Versicherung auf dem Umlageprinzip beruhe, sei dies nur dann hinzunehmen, wenn die überwiegende Zahl der Beitragspflichtigen Kinder aufzieht – was in Deutschland schon 1994, bei Verabschiedung des Gesetzes, nicht der Fall gewesen sei. Der Spruch bezieht sich nur auf die gesetzliche, nicht auf die private Pflegeversicherung.
Die Karlsruher Richter geben dem Gesetzgeber auf, bis Ende 2004 eine Neuregelung zu verabschieden. Ob eine Reform auch bei den Renten- und Krankenkassenbeiträgen erforderlich sei, müsse bis dahin geprüft werden.
Beschwerdeführer in Karlsruhe war ein Trierer Kirchenmusiker mit zehn Kindern, der in seinem Anliegen u. a. vom Familienbund der Katholiken unterstützt wurde.