Streitpunkt Zumutbarkeit

Arbeit und Soziales 2003:

Bereits zum 1. Januar 2003 sind die Regeln über die Zumutbarkeit von Arbeitsstellen verschärft worden: Arbeitslose ohne Familie und ohne Aussicht, binnen drei Monaten vor Ort eine Arbeit zu finden, können nun wegen der Aufnahme einer Beschäftigung zum Umzug aufgefordert werden. Lehnt ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung oder eine Eingliederungsmaßnahme des Arbeitsamtes ab, so muss er nun selbst nachweisen, dass er sich nicht versicherungswidrig verhalten hat; vorher lag die Beweislast beim Arbeitsamt. Die Sperrzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe im Falle einer solchen Ablehnung sind nunmehr gestaffelt: Bei einmaliger Ablehnung beträgt die Sperre drei, bei zweimaliger sechs und bei weiteren Wiederholungsfällen zwölf Wochen (bisher: generell zwölf Wochen). Dieses Instrument wird tatsächlich häufiger angewandt: Im ersten Halbjahr 2003 werden im Vergleich zum Vorjahr 24% mehr Sperrzeiten verhängt. Außerdem greift seit dem 1. Juli eine Neuregelung, wonach Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung beim Arbeitsamt melden müssen, wollen sie nicht Kürzungen des Arbeitslosengeldes um bis zu 50 € pro Tag hinnehmen. So soll erreicht werden, dass sie noch aus der Arbeit heraus in eine neue Stelle vermittelt werden.

Eine weitere Verschärfung der Zumutbarkeit wird 2004 wirksam: Arbeitslose sind dann generell verpflichtet, jede legale Arbeit anzunehmen, sofern die Bezahlung nicht sittenwidrig niedrig ist. Sie müssen also auch einen Minijob oder eine Tätigkeit annehmen, die weniger Geld einbringt als der Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Andernfalls sollen nicht nur Sperrzeiten gelten, sondern das Geld vom Arbeitsamt wird um 30% gekürzt, unter 25-Jährigen kann es ganz gestrichen werden.

Chroniknet