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Freitag, 15.1.1965

BRD, Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt fest, dass Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik und der DDR weder Außenhandel noch reiner Binnenhandel sei, da die Grenze zwischen den beiden Staaten eine Herrschaftsgrenze, aber keine Staatsgrenze darstelle. Es lässt damit beim Warenverkehr zwischen beiden deutschen Staaten Sonderzölle zu, die weder den Binnenzöllen noch den Außenzöllen der EWG entsprechen müssen.


Nach Mitteilung des nordrhein-westfälischen Sozialministers, Herbert Grundmann, ist die Luft im Ruhrgebiet wegen des Anwachsens von Industrie und Verkehr trotz nachhaltiger Bemühungen noch immer nicht sauberer geworden.


Wegen des für 1965 erwarteten beträchtlichen Defizits von 2 Mrd. DM kürzt die Deutsche Bundesbahn vorgesehene Investitionen in Höhe von fast 3 Mrd. DM um 885 Mio. DM.