17.12.1971
Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin stellt in einem Urteil fest, dass bei Schmalfilmen mit Nacktdarstellungen eine Indizierung nicht allein schon deshalb gerechtfertigt ist, weil Nackte zu sehen sind. In der Begründung des Gerichts heißt es, dass bei der Entscheidung über eine Indizierung die Veränderung der “Grenzwerte der Gesellschaft” berücksichtigt werden müsse.