27.3.1953
Die Bundesregierung beschließt, die Ratifizierungsurkunden zum Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft dem Bundespräsidenten erst dann zur Unterzeichnung vorzulegen, wenn das Ratifizierungsverfahren auch in den anderen Vertragsländern abgeschlossen ist oder das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung im Rechtsstreit um die Verträge gefällt hat.