22.9.1955
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stellt in einem Grundsatzurteil über die “Rechtsstellung der Rechtsanwälte, die jenseits der Oder-Neiße-Linie zugelassen waren”, fest, dass sich die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland weiterhin auf das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 und damit auch auf die Gebiete östlich von Oder und Neiße erstreckt.