23.4.1991
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die im deutsch-deutschen Einigungsvertrag erfolgte Anerkennung der sog. Bodenreform in der damaligen sowjetischen Besatzungszone verfassungsgemäß ist und deshalb die Opfer der Enteignungen keinen Anspruch auf Rückgabe ihrer Besitzungen haben.